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Aktuelle Neuigkeiten rund um Cannabis und allgemeine Gesundheitsthemen


Wichtige Klarstellung zur Verordnung von Medizinalcannabis

07. August 2026

KBV und GKV-Spitzenverband konkretisieren die neuen Regelungen für Cannabisarzneimittel

Liebe Patientinnen und Patienten,
liebe Ärztinnen und Ärzte,

seit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli 2026 bestehen zahlreiche Fragen zur weiteren Versorgung mit Medizinalcannabis. Nun haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband auf eine gemeinsame Auslegung der neuen Regelungen verständigt. Insbesondere für die Verordnung von Cannabisextrakten und Dronabinol schafft dies wichtige Klarheit.

Bestandstherapien mit Cannabisextrakten und Dronabinol können fortgeführt werden

Patientinnen und Patienten, die bereits mit Cannabisextrakten oder Dronabinol-Rezepturen behandelt werden, haben nach der gemeinsamen Klarstellung weiterhin Anspruch auf ihre Therapie.

Ärzte können entsprechende Folgeverordnungen ausstellen. Ein vorheriger sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel ist bei diesen Bestandstherapien nicht erforderlich.

Damit wird die bereits zuvor kommunizierte Einschätzung zum Schutz bestehender Therapien nun durch die gemeinsame Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband weiter konkretisiert.

Fertigarzneimittel haben nicht grundsätzlich Vorrang

Eine besonders wichtige Klarstellung betrifft neu begonnene Therapien. Der gesetzlich vorgesehene sechsmonatige Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel ist nur für solche Indikationen erforderlich, für die ein entsprechendes Fertigarzneimittel zugelassen ist.

Steht für die jeweilige Erkrankung kein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel zur Verfügung, ist auch bei einer erstmaligen Versorgung kein vorgeschalteter sechsmonatiger Therapieversuch erforderlich. In diesen Fällen können Ärzte unmittelbar einen Cannabisextrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnen.

Therapieversuch kann vorzeitig beendet werden

Auch die Dauer des Therapieversuchs wurde konkretisiert. Zeigt sich ein zugelassenes Fertigarzneimittel als unwirksam oder wird es nicht vertragen, kann der behandelnde Arzt den Therapieversuch vor Ablauf der sechs Monate beenden.

Ein zweites für die jeweilige Indikation zugelassenes Fertigarzneimittel muss anschließend nicht ausprobiert werden. Stattdessen kann ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel, beispielsweise ein Cannabisextrakt, verordnet werden.

Für Cannabisblüten bleibt die Situation unverändert

Die gemeinsame Klarstellung umfasst ausdrücklich keine Cannabisblüten. Diese dürfen seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.

Patientinnen und Patienten, die bislang Cannabisblüten auf Kosten der GKV erhalten haben, müssen daher auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umgestellt werden.

Bei einer solchen Umstellung ist grundsätzlich eine erneute Genehmigung der Krankenkasse erforderlich, es sei denn, die Verordnung erfolgt durch einen Arzt, der vom Genehmigungsvorbehalt befreit ist. Dazu gehören beispielsweise Fachärzte für Allgemeinmedizin, Neurologie und Frauenheilkunde. Die KBV empfiehlt zudem, den Grund für den Wechsel sorgfältig zu dokumentieren.

Unser Fazit

Die gemeinsame Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband schafft wichtige Klarheit: Bestehende Therapien mit Cannabisextrakten und Dronabinol können fortgeführt werden, ohne dass zuvor ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel erfolgen muss.

Auch bei neuen Therapien gilt der Vorrang von Fertigarzneimitteln nicht pauschal. Ein entsprechender Therapieversuch ist nur erforderlich, wenn für die jeweilige Indikation ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel zur Verfügung steht. Bei Unwirksamkeit oder Unverträglichkeit kann dieser zudem vorzeitig beendet werden.

Für bisher mit Cannabisblüten versorgte GKV-Patientinnen und -Patienten bleibt die Situation dagegen unverändert schwierig, da Cannabisblüten weiterhin von der Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen sind.

Bei Fragen zu Ihrer bestehenden Therapie oder zu möglichen Therapiealternativen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Änderungen der Therapie sollten immer gemeinsam mit dem behandelnden Arzt besprochen werden.

Ihr Team der Apotheke LUX 99

Quelle

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), 06.08.2026:
Neue Regelungen zur Verordnung von Cannabis – KBV und GKV-Spitzenverband schaffen Klarheit


Wichtige Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums zu Cannabisextrakten

05. August 2026

Liebe Patient*innen,

nach Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes herrscht u. a. große Unsicherheit darüber, welche Auswirkungen die Neuregelungen auf bereits laufende Therapien mit Cannabisextrakten haben.

Nun hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Rahmen einer Presseanfrage des Tagesspiegel Background eine wichtige Klarstellung veröffentlicht. Darin heißt es:

„Bereits begonnene Therapien mit Zubereitungen (bspw. in Form von Extrakten) müssen nicht umgestellt werden.“

Weiter führt das BMG aus:

„Eine verpflichtende Umstellung auf Fertigarzneimittel bei Patientinnen und Patienten, die bereits auf Extrakte eingestellt waren, ist somit nicht mehr erforderlich.“

Was bedeutet das für Bestandspatienten?

Nach der aktuellen Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums müssen bereits laufende Therapien mit Cannabisextrakten nicht auf ein zugelassenes Fertigarzneimittel umgestellt werden. Die Klarstellung spricht dafür, dass die neue gesetzliche Regelung zum vorgeschalteten Therapieversuch mit Fertigarzneimitteln nicht auf bereits bestehende Extrakttherapien angewendet werden soll.

Diese Einschätzung wird auch durch weitere Stellungnahmen aus dem Gesundheitswesen gestützt. So weist der Hersteller Avextra in einem aktuellen Positionspapier darauf hin, dass Bestandspatientinnen und -patienten geschützt werden sollten und bereits erteilte Genehmigungen für Cannabisextrakte fortgelten sollten. Zudem verweist das Unternehmen darauf, dass auch der GKV-Spitzenverband weiterhin klärungsbedürftige Auslegungsfragen sieht und insbesondere die Versorgung von Bestandspatientinnen und -patienten einer weiteren rechtlichen Klarstellung bedarf.

Was ist weiterhin offen?

Trotz dieser positiven Entwicklung ist zu beachten, dass die Aussagen des Bundesgesundheitsministeriums nicht ausdrücklich im Gesetzestext enthalten sind. Es handelt sich um eine Klarstellung des Ministeriums im Rahmen einer Presseanfrage. Bis entsprechende Anpassungen der Arzneimittel-Richtlinie oder weitere verbindliche Umsetzungshinweise vorliegen, bestehen weiterhin offene Auslegungsfragen.

Unser Fazit

Die Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums schafft für viele Patientinnen und Patienten mit bestehenden Cannabisextrakt-Therapien eine wichtige Orientierung und dürfte zur dringend benötigten Rechtssicherheit beitragen. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, wie die neuen gesetzlichen Vorgaben künftig durch Krankenkassen, den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und die Kassenärztlichen Vereinigungen umgesetzt werden.

Wir verfolgen die weitere Entwicklung aufmerksam und werden Sie selbstverständlich über alle relevanten Neuerungen informieren.


Wichtige Information zur Fortführung der Therapie mit Cannabisblüten

31. Juli 2026

Liebe Patient*innen,

Mit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30.07.2026 werden Cannabisblüten grundsätzlich nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet.

Wir wissen, dass diese Änderung für viele Betroffene mit großer Unsicherheit verbunden ist. Deshalb möchten wir Ihnen einen Überblick über die derzeitigen Therapieoptionen geben und Sie bei den nächsten Schritten unterstützen.

Diese Therapieoptionen kommen derzeit grundsätzlich infrage:

  • Cannabisblüten als Selbstzahlerleistung, sofern Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihr behandelnder Arzt diese weiterhin auf Privatrezept verordnet. Die Kosten für eine Selbstzahlertherapie sind häufig niedriger, als viele Patientinnen und Patienten vermuten. Eine aktuelle Übersicht unserer Preise finden Sie auf unserer Website unter www.lux99.de

  • Orale Cannabisextrakte in standardisierter Qualität (grundsätzlich als Therapieoption der gesetzlichen Krankenversicherung möglich)

  • Inhalierbare Cannabisextrakte (grundsätzlich denkbar; wir empfehlen jedoch, eine mögliche Kostenübernahme vorab mit Ihrer Krankenkasse abzuklären)

  • Dronabinol, beispielsweise auch als ethanolische Dronabinol-Lösung zur Verdampfung und Inhalation (grundsätzlich als Therapieoption der gesetzlichen Krankenversicherung möglich)

Bitte sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse

Auch wenn Cannabisblüten nach der aktuellen Gesetzeslage grundsätzlich nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden können, empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzen und sich die Entscheidung über eine mögliche Kostenübernahme schriftlich bestätigen zu lassen.

Für weiterführende Informationen sowie Hinweise zum weiteren, insbesondere juristischen, Vorgehen empfehlen wir die Informationen des Bundes Deutscher Cannabis-Patienten e. V. (BDCan). Dort finden Sie aktuelle Informationen, Handlungsempfehlungen und Unterstützung für betroffene Patientinnen und Patienten.

Wir unterstützen Sie bei der Umstellung

Sobald feststeht, welche Therapieoption für Sie infrage kommt, unterstützen wir Sie gerne bei der Umstellung.

Auf Grundlage Ihrer bisherigen Therapie erstellen wir eine individuelle Dosierungsorientierung für das gewählte Cannabisarzneimittel. Diese kann Ihrer behandelnden Ärztin bzw. Ihrem behandelnden Arzt als Unterstützung bei der Neueinstellung dienen.

Wir sind weiterhin für Sie da

Sollten Sie von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt keine ausreichende Unterstützung bei der Therapieumstellung erhalten, oder keine geeignete Ansprechperson finden, können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir lassen Sie mit dieser Situation nicht allein und unterstützen Sie gerne bei der Orientierung und nennen Ihnen unverbindlich ärztliche Anlaufstellen.

Wir beobachten die weiteren Entwicklungen aufmerksam und informieren Sie selbstverständlich, sobald sich neue Erkenntnisse oder Handlungsmöglichkeiten ergeben.

Bei Fragen können Sie sich jederzeit an unser Team wenden.


Wichtige Information für gesetzlich Versicherte Patient*innen

29. Juli 2026

Liebe Patient*innen,

heute wurde das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die für die Versorgung mit Medizinalcannabis maßgeblichen Änderungen des § 31 Abs. 6 SGB V treten bereits am 30. Juli 2026 in Kraft.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes entfällt der gesetzliche Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten auf Cannabisblüten. Künftig umfasst der Leistungsanspruch Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Zudem sieht das Gesetz einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel vor.

Der Gesetzgeber hat verschiedene Fragen zur praktischen Umsetzung jedoch nicht ausdrücklich geregelt. Hierzu gehören insbesondere der Umgang mit bereits begonnenen Therapien sowie die Frage, unter welchen Voraussetzungen von dem vorgesehenen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel abgewichen werden kann. Diese Fragen müssen nun insbesondere durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und den GKV-Spitzenverband konkretisiert werden.

Für Patient*innen ergeben sich durch die Gesetzesänderung erhebliche Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die konkrete Umsetzung in der Versorgungspraxis wird derzeit noch geklärt. Wir begleiten unsere Patientinnen und Patienten weiterhin und informieren Sie über alle relevanten Entwicklungen.


Um Ihnen auch in Zukunft eine möglichst bezahlbare Versorgung zu gewährleisten, überarbeiten wir derzeit unser Sortiment. Unser Ziel ist es, Ihnen auch unter den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen eine verlässliche und faire Versorgung zu bieten.

Nach derzeitigem Kenntnisstand bleiben bereits erteilte Genehmigungen für Cannabisextrakte bestehen.

Ebenso gehen wir nach derzeitigem Kenntnisstand davon aus, dass Patient*innen mit einer bisherigen Genehmigung für Cannabisblüten bei entsprechender ärztlicher Verordnung und Antragstellung eine Genehmigung für Cannabisextrakte erhalten können.

Da sich die praktische Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen derzeit noch entwickelt, kann es bei einzelnen Krankenkassen noch zu unterschiedlichen Verfahrensweisen kommen.

Selbstverständlich begleiten wir Sie bei Fragen zur Umstellung Ihrer Therapie und unterstützen Sie gemeinsam mit Ihrer behandelnden Praxis, soweit dies möglich ist.

Bei Fragen steht Ihnen unser Team jederzeit gerne zur Verfügung.


Ihre Patientengeschichte - menschen@lux99.de

Wir sind fest davon überzeugt, dass Patient*innen mehr denn je genau jetzt Gehör verschafft werden muss. 

Teilen Sie Ihre Geschichte mit anderen - Sie werden auf viel Verständnis treffen. Wahrscheinlich werden Sie sogar jemanden inspirieren können.

In diesen Zeiten ist es aber auch wichtig, dass Ihre Geschichte von den Politiker*innen gehört wird.

Deswegen wollen wir Ihre Geschichte nicht nur auf unserer Website teilen (natürlich nur mit Ihrem Einverständnis und teil-anonymisiert), sondern Sie vor allem ermutigen, diese auch an Ihren Bundestagsabgeordneten zu senden. 

Hier finden Sie dazu ein Musteranschreiben sowie einen Link zur Liste der Bundestagsabgeordneten, so dass Sie ihren Vertreter leicht finden können. 


Weitere Adressaten für Ihre Patientengeschichte

Hier sind weitere Mail-Adressen, an die Sie Ihre Geschichte schicken könnten:


Geplante Änderungen und offene Punkte

Welche Änderungen sind vorgesehen?

Nach dem beschlossenen Gesetz soll sich der Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung künftig deutlich verändern.

Nach unserer Auffassung werden Cannabisblüten künftig nicht mehr zum Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenkassen umfasst. Erstattungsfähig bleiben nach dem Gesetzestext grundsätzlich:

  • Cannabisextrakte in standardisierter Qualität 
  • Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. 

Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass die Behandlung grundsätzlich zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs erfolgen soll. Erst nach diesem Therapieversuch können die übrigen nach dem Gesetz erstattungsfähigen Cannabinoid-Arzneimittel verordnet werden.

Folgende Punkte sind derzeit noch offen:

  • Bestandsschutz für Cannabisblüten: Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Übergangsregelung für Patientinnen und Patienten, die bereits mit Cannabisblüten behandelt werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen diese Therapien fortgeführt werden können, ist derzeit unklar.
     
  • Bereits laufende Therapien mit Extrakten oder Dronabinol: Der Gesetzestext regelt nicht eindeutig, ob bestehende Therapien unverändert fortgeführt werden können oder zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel erforderlich ist.
     
  • Vorrang zugelassener Fertigarzneimittel: Offen ist außerdem, ob diese Regelung auch dann gilt, wenn für die jeweilige Erkrankung kein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel verfügbar ist (sog. Off-Label-Use).

 

Quelle: Bundesrats-Drucksache 411/26

Unterstützung durch den BDCan

Der Bund Deutscher Cannabis-Patienten e. V. (BDCan) begleitet die aktuellen Gesetzesänderungen eng und setzt sich für die Interessen von Patientinnen und Patienten ein. Der Verband fordert unter anderem klare Übergangs- und Härtefallregelungen sowie eine rechtssichere Umsetzung der gesetzlichen Änderungen. Darüber hinaus bereitet der BDCan Unterstützung für Betroffene vor, deren Kostenübernahme eingeschränkt oder beendet werden soll.

Quelle: https://bdcan.de/cannabisblueten-gkv/

Außerdem empfiehlt der Verband, gemeinsam mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu prüfen, ob eine größere Verordnungsmenge zur Überbrückung einer möglichen Versorgungslücke medizinisch sinnvoll sein kann.

Bitte beachten Sie jedoch: Auch in diesen Fällen sind wir als Apotheke gesetzlich verpflichtet, jede Verordnung auf ihre pharmazeutische Plausibilität zu prüfen. Die verordnete Menge muss insbesondere zur ärztlich verordneten Dosierung sowie zur festgelegten Haltbarkeit der Rezeptur passen. In unserer Apotheke beträgt die Haltbarkeit unverarbeiteter Cannabisblüten drei Monate und zerkleinerter Cannabisblüten zwei Monate.

Engagement der ACM 

Auch die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e. V. (ACM) begleitet die Gesetzesänderungen intensiv. Nach Angaben der ACM wird derzeit eine Verfassungsbeschwerde gegen die beschlossenen Änderungen vorbereitet. Darüber hinaus ruft die ACM betroffene Patientinnen und Patienten dazu auf, ihre Situation gegenüber politischen Entscheidungsträgern zu schildern und sich, sofern gewünscht, an der geplanten Verfassungsbeschwerde zu beteiligen.

Quelle: https://arbeitsgemeinschaft-cannabis-medizin.de/mitteilungen/acm-mitteilungen-vom-19-juli-2026


Streichung der Kostenübernahme von Cannabispräparaten

23.07.2026

Wichtige Information für GKV - versicherte Patient*innen

Bundestag und Bundesrat haben das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. 

Davon betroffen sind auch rund 65.000 Patient*innen, deren Cannabistherapie derzeit von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet wird. 

Nach der neuen Rechtslage werden Cannabisblüten künftig grundsätzlich nicht mehr von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Zudem sollen zu Beginn einer Therapie vorrangig zugelassene Cannabis-Fertigarzneimittel eingesetzt werden. Erst wenn diese nicht geeignet oder nicht ausreichend wirksam sind, kann in begründeten und streng regulierten Ausnahmefällen eine andere Versorgung infrage kommen. 

Die konkrete Umsetzung und einzelne Ausnahmeregelungen und was das für Patient*innen mit bestehender Kostenübernahme bedeutet, sind derzeit noch nicht vollständig geklärt und werden sich erst in der Praxis zeigen. 

In der Vergangenheit konnten Patient*innen ihren Leistungsanspruch vielfach vor Sozialgerichten erfolgreich durchsetzen. 

Wir verfolgen die weitere Entwicklung aufmerksam und informieren Sie, sobald belastbare Informationen und konkrete Handlungsempfehlungen vorliegen.


Ein neues Kapitel beginnt – Ihre Apotheke LUX 99 entwickelt sich weiter

22.07.2026

Aus zwei Marken wird eine starke Identität: In den kommenden Wochen werden wir Apotheke LUX 99 und die Cannabis-Apotheke unter einer gemeinsamen Marke zusammenführen. Gleichzeitig arbeiten wir an einem umfassenden Relaunch, der unser Angebot, unsere Services und unsere Positionierung für die Zukunft weiter stärkt.

Unser Ziel ist seit unserer Gründung unverändert: Patient*innen und Kund*innen mit einem erstklassigen Service rund um die moderne Gesundheitsversorgung zu begleiten. Um diesem Anspruch auch künftig gerecht zu werden, arbeiten wir aktuell an einem umfassenden Marken- und Kommunikations-Relaunch. Ein wichtiger Bestandteil dabei: Die bisher getrennten Marken Apotheke LUX 99 und die Cannabis-Apotheke werden künftig unter einer gemeinsamen Marke zusammengeführt.

Mit diesem Schritt schaffen wir mehr Klarheit, eine stärkere Wiedererkennbarkeit und eine noch bessere Verbindung unserer Leistungen unter einem gemeinsamen Dach. Gleichzeitig entwickeln wir unsere digitale Präsenz, unsere Kommunikation und zahlreiche Serviceangebote weiter.

Was genau Sie erwartet, möchten wir heute noch nicht vollständig verraten. Nur so viel: Freuen Sie sich auf ein modernes Erscheinungsbild, neue Inhalte und viele Verbesserungen, die Ihren Kontakt mit der LUX 99 noch einfacher und komfortabler machen werden.

In den kommenden Wochen werden wir nach und nach weitere Einblicke geben. Bleiben Sie gespannt – wir freuen uns darauf, Ihnen schon bald die neue LUX 99 zu präsentieren.