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Aktuelle Neuigkeiten rund um Cannabis und allgemeine Gesundheitsthemen


Cannabisblüten auf Kassenrezept – der Stand im September 2026

Informationsschreiben von Rechtsanwältin Franziska Katterbach · Stand: 15. September 2026; ersetzt die Fassung vom August 2026

 

Liebe Patientinnen und Patienten,

seit Ende Juli werden getrocknete Cannabisblüten nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. Inzwischen liegen erste gerichtliche Entscheidungen zur neuen Rechtslage vor. Einige Fragen haben sich geklärt, andere weiterhin offen.

Dieses Informationsschreiben fasst den aktuellen Stand zusammen und ersetzt die Fassung vom 24. August 2026. Es soll Ihnen dabei helfen einzuordnen, welche Möglichkeiten nach der Gesetzesänderung bestehen und unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Kostenübernahme von Cannabisblüten Aussicht auf Erfolg haben können.

Was sich zum 30. Juli 2026 geändert hat

Der Gesetzgeber hat getrocknete Cannabisblüten aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Erstattungsfähig bleiben Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Für Blüten gilt das nicht mehr.

Eine ausdrückliche Übergangsregelung für laufende Behandlungen enthält das Gesetz nicht. Betroffen sind deshalb grundsätzlich auch Patienten, die seit Jahren gut eingestellt sind und eine Genehmigung ihrer Krankenkasse besitzen. Welche Auswirkungen die Gesetzesänderung auf bestehende Genehmigungen im Einzelnen hat, ist derzeit leider noch nicht abschließend geklärt.

Das ist keine Entscheidung Ihrer Krankenkasse und keine Entscheidung Ihrer behandelnden Praxis. Beide setzen um, was im Gesetz steht.

Der erste Schritt: Prüfen Sie die Umstellung

Für die meisten Betroffenen führt der Weg wahrscheinlich über die Umstellung auf ein weiterhin erstattungsfähiges Cannabisarzneimittel. In den Fällen, wo eine solche Umstellung medizinisch tragfähig ist, ist das der Weg, der ohne Antragsverfahren und ohne Rechtsstreit auskommt.

Sprechen Sie deshalb zuerst mit Ihrer behandelnden Praxis darüber, ob ein oraler oder inhalierbarer Extrakt, Dronabinol oder Nabilon für Sie infrage kommt. Folgende Punkte sind dabei geklärt:

  • Der vorgeschaltete sechsmonatige Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel gilt nur für Neupatientinnen und Neupatienten. Wer vor Inkrafttreten der Neuregelung bereits mit Cannabis behandelt wurde – mit Blüten ebenso wie mit Extrakten oder Dronabinol –, ist davon ausgenommen. Darüber besteht zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband Einigkeit.

  • Wer bereits Extrakte oder Dronabinol erhält, kann diese Therapie unverändert fortführen; Folgeverordnungen sind ohne Zwischenschritt möglich.

  • Wenn Sie von Blüten auf ein anderes Cannabisarzneimittel umgestellt werden, ist dafür in der Regel eine erneute Genehmigung Ihrer Krankenkasse erforderlich – es sei denn, Ihre verordnende Praxis gehört zu den Fachgruppen, die vom Genehmigungsvorbehalt befreit sind. Ein vorgeschalteter Therapieversuch ist für diese Umstellung nach den Umsetzungshinweisen nicht erforderlich.

  • Wird ein Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel durchgeführt und erweist sich dieses als unwirksam oder unverträglich, kann der Versuch vorzeitig beendet werden. Ein zweites Fertigarzneimittel muss nicht erprobt werden.

Ungeklärt: Wie weit reicht der Therapieversuch bei einer Neueinstellung?

Am 6. August 2026 hatten Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband gemeinsam erklärt, der sechsmonatige Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel sei nur erforderlich, wenn für die betreffende Erkrankung ein solches zugelassen ist.

Am 18. August hat die KBV diese Auslegung nach erneuter rechtlicher Prüfung widerrufen. Nach ihrer aktuellen Auffassung muss bei einer erstmaligen Cannabistherapie immer ein Fertigarzneimittel am Anfang eingesetzt werden, gegebenenfalls auch außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete.

Der GKV-Spitzenverband hat seine Position aus dem Rundschreiben vom 5. August, wonach der Vorrang nur innerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete gilt, bislang nicht geändert. Eine Klärung durch das Bundesgesundheitsministerium steht aus.

 

 

Für Bestandspatientinnen und -patienten ändert dieser Streit nichts. Wer neu eingestellt wird, sollte die Frage vorab mit der Krankenkasse klären und sich die Antwort schriftlich geben lassen.

Dabei empfiehlt es sich, die Kostenübernahme für das konkrete Präparat vor der ersten Verordnung von Ihrer Krankenkasse bestätigen zu lassen. Nicht jedes cannabishaltige Arzneimittel wird von jeder Kasse gleich behandelt, und eine Klärung vorab erspart Ihnen eine nachträgliche Ablehnung.

Der Ausnahmeweg: § 2 Abs. 1a SGB V

Kommt eine Umstellung für Sie medizinisch nicht in Betracht, bleibt als möglicher Ausnahmeweg § 2 Abs. 1a SGB V. Das Sozialrecht kennt damit eine eng gefasste Ausnahmevorschrift für medizinische Notlagen, die auch dann greift, wenn eine Leistung sonst nicht im Katalog steht. Sie geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurück.

Damit sie greift, müssen drei Dinge gleichzeitig zutreffen:

  • Sie haben eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung oder eine Erkrankung, die dem gleichkommt.

  • Für Ihre Situation steht keine anerkannte Standardbehandlung zur Verfügung.

  • Es besteht eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder darauf, dass die Behandlung mit Blüten Ihren Krankheitsverlauf spürbar positiv beeinflusst.

Was die erste Gerichtsentscheidung dazu sagt

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat am 21. August 2026 über einen Eilantrag entschieden (Aktenzeichen S 14 KR 409/26 ER). Beantragt hatte eine Patientin, die seit rund drei Jahren wegen einer neurologischen Erkrankung mit Blüten behandelt wird und der ihre Krankenkasse die Therapie im September 2023 bewilligt hatte. Ihr Eilantrag wurde abgelehnt.

Das Gericht hat den Ausnahmeanspruch inhaltlich geprüft und damit den Weg grundsätzlich für offen gehalten, obwohl der Gesetzgeber die Blüten gestrichen hat. Diese Frage war bis dahin nicht geklärt.

An die erste Voraussetzung stellt es zugleich hohe Anforderungen. Verlangt wird eine individuelle Notlage mit naher Lebensgefahr, in der in überschaubarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit der Tod droht. Entscheidend ist dabei, dass die Erkrankung gerade trotz der Behandlungsmöglichkeiten lebensbedrohlich sein muss, die die Krankenkasse ohnehin bezahlt. Lässt sich der Gefahr mit diesen Mitteln hinreichend sicher begegnen, besteht kein Anspruch. Dass eine Erkrankung schwer, therapieresistent und dauerhaft belastend ist, genügt danach nicht.

Inzwischen liegt zudem eine weitere Entscheidung des Sozialgerichts Dresden vom 8. September 2026 (Aktenzeichen S 11 KR 486/26 ER) vor. Dort wurde die vorläufige weitere Versorgung mit Cannabisblüten angeordnet. Nach den bislang bekannten Informationen stellte das Gericht dabei maßgeblich auf eine bereits bestehende unbefristete Genehmigung ab.

Die bisher veröffentlichten Entscheidungen betreffen unterschiedliche Fallkonstellationen und lassen derzeit noch keine gefestigte Rechtsprechung erkennen.

Einordnung: Es handelt sich bei beiden Entscheidungen um Beschlüsse im Eilverfahren mit nur summarischer Prüfung, nicht um ein Urteil in der Hauptsache. Sie binden andere Gerichte nicht, und die Umstände des Falles waren besonders. Für die Einschätzung, wie Gerichte die neue Lage beurteilen, ist er dennoch der erste belastbare Anhaltspunkt.

Chronische Schmerzen als alleinige Indikation

Eine chronische Schmerzerkrankung allein genügt nach der bislang veröffentlichten Rechtsprechung in aller Regel nicht – auch dann nicht, wenn die Schmerzen stark sind, wenn Sie seit Jahren damit leben und wenn die Blütentherapie Ihnen nachweislich hilft.

Bessere Erfolgsaussichten können insbesondere bei fortgeschrittenen Krebserkrankungen und in der Palliativsituation, bei ALS, bei fortgeschrittener Multipler Sklerose oder schwerer Spastik mit drohendem Funktionsverlust, bei schwer behandelbaren Epilepsien sowie bei starkem krankheitsbedingtem Gewichtsverlust bestehen.

Wenn das auf Sie zutrifft: So gehen Sie vor

Ob ein Antrag Erfolg hat, entscheidet sich im Wesentlichen an der ärztlichen Begründung.

Zum Thema Formulare

Einen eigenen Vordruck für einen Antrag nach § 2 Abs. 1a SGB V gibt es derzeit nicht. Entscheidend ist in jedem Fall die ärztliche Begründung– gefragt ist also Ihre behandelnde Praxis.

Gut aufbauen lässt sich dabei auf dem „Arztfragebogen zu Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V", den Ihre Praxis kennt und der bei den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen erhältlich ist. Die Fragen zu Vortherapien und Verlauf sind gut abgebildet. Was dort fehlt, ist der Schweregrad. § 2 Abs. 1a SGB V stellt strengere Anforderungen als das frühere Recht. Diesen Punkt muss Ihre Praxis zusätzlich begründen. Sprechen Sie ihn im Gespräch aktiv an.

 

Vereinbaren Sie einen Termin und bringen Sie alle Unterlagen mit, die Sie vorliegen haben. Dazu zählen zum Beispiel der Genehmigungsbescheid, Arztbriefe, Entlassungsberichte, Medikationsplan und (vorangegangene)Verordnungen. 

Besonders wichtig ist die Begründung, warum ein Extrakt, Dronabinol oder Nabilon die Blüten in Ihrem Fall nicht ersetzen kann. Hier liegt ein Schwerpunkt der Prüfung durch die Krankenkasse. Wenn Sie diese Präparate früher schon versucht haben und sie nicht vertragen oder nicht geholfen haben, sagen Sie das ausdrücklich – auch wenn es lange her ist.

Ein Argument, das Sie nicht verwenden sollten

Begründen Sie die Notwendigkeit der Blüten nicht damit, dass die Wirkung beim Inhalieren schneller einsetzt. Das Sozialgericht Frankfurt verweist auf die Gesetzesbegründung, und dort sind genau dieses schnelle Anfluten sowie die Wirkstoffschwankungen bei einem Naturprodukt als Gründe für die Streichung genannt. Mit diesem Argument liefern Sie der Krankenkasse ihr eigenes.

Als tragfähige Argumente kommen insbesondere Unverträglichkeit von Träger- oder Hilfsstoffen, Aufnahmeprobleme bei Übelkeit, Erbrechen oder Schluckstörungen, dokumentiertes Therapieversagen unter Extrakt oder Fertigarzneimittel, Schwierigkeiten bei der Dosierung im konkreten Fall in Betracht.

 

§ 2 Abs. 1a SGB V stellt auf die Einwirkung auf den Krankheitsverlauf ab, nicht allein auf die Symptome. Die ärztliche Begründung sollte den Verlauf deshalb anhand objektivierbarer Angaben abbilden – etwa durch das Funktionsniveau, die Begleitmedikation, stationäre Aufenthalte und Notfallvorstellungen.

Wer den Antrag stellt, ist Ihnen überlassen. Das Gesetz sieht vor, dass entweder Sie selbst oder Ihre behandelnde Praxis ihn stellen kann. Sie sind also nicht darauf angewiesen, dass die Praxis das Verfahren übernimmt. Auf deren Begründung kommt es inhaltlich trotzdem an. Wenn die Praxis bereit ist, den Antrag selbst zu stellen, ist das meist der einfachere Weg. Beantragt wird eine Kostenübernahmeerklärung Ihrer Krankenkasse; mit diesem Begriff kommen Sie dort am weitesten.

Schicken Sie den Antrag nachweisbar an Ihre Krankenkasse, also per Einschreiben oder über das Kassenportal mit Sendebestätigung, und notieren Sie sich das Datum. Für Leistungsanträge gilt grundsätzlich § 13 Abs. 3a SGB V. Danach hat die Kasse innerhalb von drei Wochen zu entscheiden, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen. Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen das unter Angabe eines Grundes mitteilen. Hören Sie nichts, haken Sie schriftlich nach.

Wenn Sie nie eine Genehmigung hatten

Seit Oktober 2024 durften Ärztinnen und Ärzte mit bestimmten Facharzt- oder Zusatzbezeichnungen Cannabis ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse verordnen. In der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung war keine Genehmigung nötig. Viele Betroffene haben deshalb keinen Bescheid in der Hand.

Das muss kein Nachteil sein. Die Prüfung lag in diesen Fällen bewusst bei Ihrer Fachärztin oder Ihrem Facharzt – so hat der Gesetzgeber es geregelt. Entscheidend ist deshalb, was bei der Erstverordnung in Ihrer Patientenakte dokumentiert wurde. Bitten Sie um einen Auszug daraus. Sie haben darauf einen gesetzlichen Anspruch, tragen allerdings die Kopierkosten.

Falls Sie in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung behandelt werden, dann legen Sie den Bewilligungsbescheid dazu unbedingt bei. Ihre Krankenkasse hat darin bereits festgestellt, dass eine weit fortgeschrittene Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung vorliegt. Das hat für den Antrag erhebliches Gewicht.

Wenn die Krankenkasse ablehnt

Gegen einen Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Wird dieser zurückgewiesen, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht erheben. Das Verfahren ist für Versicherte gerichtskostenfrei. Die Kosten einer eigenen anwaltlichen Vertretung tragen Sie selbst, wenn Sie unterliegen. Wenn Ihre Mittel dafür nicht ausreichen, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.

Wenn Sie ein Schreiben erhalten, das nicht eindeutig als Bescheid erkennbar ist- etwa eine allgemein gehaltene Mitteilung, Blüten seien nicht mehr erstattungsfähig, gehen Sie nicht davon aus, dass es sich um bloße Information handelt. Auch ein solches Schreiben kann eine anfechtbare Entscheidung sein. Legen Sie im Zweifel innerhalb eines Monats Widerspruch ein und bitten Sie zugleich um einen förmlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Ein Widerspruch, der sich später als nicht erforderlich erweist, schadet Ihnen nicht – eine versäumte Frist dagegen schon.

Vieles ist noch im Fluss

Die Umsetzung der neuen Regelungen ist nicht abgeschlossen, und die Auslegung hat sich seit Ende Juli mehrfach geändert. Der Streit zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband über den Therapieversuch ist dafür nur das sichtbarste Beispiel. Eine Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums steht aus und auch die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ist an die seit dem 30. Juli geltende Rechtslage noch nicht angepasst.

Hinzu kommt, dass die Gerichte gerade erst beginnen, sich mit der neuen Lage zu befassen. Inzwischen liegen erste Entscheidungen im Eilverfahren vor. Eine gefestigte Rechtsprechung gibt es bislang nicht. 

Parallel bereitet die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e. V. nach eigenen Angaben eine Verfassungsbeschwerde vor. Der Bund Deutscher Cannabis-Patienten e. V. fordert Übergangs- und Härtefallregelungen. Ergebnisse stehen aus, und darauf lässt sich derzeit keine Versorgung stützen.

Was unabhängig davon gilt

  • Setzen Sie Ihre Therapie nicht eigenständig ab und ändern Sie Dosierung oder Anwendungsform nicht ohne ärztliche Rücksprache.

  • Beziehen Sie Cannabis nicht aus unregulierten Quellen. Sie wissen dann weder, was Sie einnehmen, noch in welcher Menge und Sie verlieren die Dokumentation, die Sie für einen Antrag brauchen. Ärztlich verordnete Blüten bleiben auf Privatrezept erhältlich. Die Kosten tragen Sie selbst.

  • Wenn Sie unsicher sind, wie es weitergeht, dann besprechen Sie Ihre individuelle Situation mit Ihrer behandelnden Praxis und Ihrer Apotheke, bevor Sie etwas entscheiden.

 

Hinweis

Diese Information ist allgemein gehalten und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Sie begründet kein Mandatsverhältnis und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a SGB V vorliegen, ist eine medizinische und rechtliche Einzelfallfrage.

Die Rechtslage entwickelt sich derzeit schnell. Maßgeblich ist der oben angegebene Stand.

 


Cannabis Konkret startet wieder

Die beliebte Austauschreihe der Apotheke LUX 99 ist reaktiviert

Liebe Patient*innen,
 

wir freuen uns sehr, dass wir die beliebten Cannabis-Konkret Veranstaltungen wieder reaktivieren können.

Dank des Einzugs der LuxDocs in Räumlichkeiten direkt neben der Apotheke LUX 99 sind wir nun in der Lage gemeinsam mit dem Ärzteteam die Themen rund um medizinisches Cannabis wieder für Sie aufzubereiten.

Nach der Auftaktveranstaltung vom 14. September 2026 geht Cannabis-Konkret in die nächste Runde: 

Am 14. Oktober geht es um 18 Uhr um das Thema “Endocannabionid-System”. Live vor Ort im Seminarraum der Apotheke LUX 99 und parallel als Online-Livestream.

Wieder mit dabei: das Ärzteteam von LuxDocs.

 

So können auch Sie mit dabei sein:

  • Vor Ort: Apotheke LUX 99, An der Hasenkaule 10, 50354 Hürth
  • Online: Gemütlich von zu Hause aus über den Livestream (der Link wird auf cannabis-konkret.de veröffentlicht)

 

Schon jetzt vormerken: unsere nächsten Themen:

  •  November: Schmerz und Cannabis
  •  Dezember: Frauengesundheit und Cannabis

 

Haben Sie schon vorab eine konkrete Frage? 

Senden Sie uns diese gerne direkt an kontakt@cannabis-konkret.de. Wir nehmen sie direkt mit in die Runde.

 

Wir freuen uns auf Sie am 14.09.26 um 18 Uhr


Herzlich Willkommen LuxDocs

Neue Arztpraxis im Haus der Apotheke LUX 99

Wir freuen uns sehr, dass direkt neben unserer Apotheke eine Arztpraxis für Privatversicherte und Selbstzahler eröffnet hat: Die LuxDocs

 

Hier erwartet Sie eine individuelle und ganzheitliche medizinische Betreuung

  • Holistische Medizin

  • Integrative Naturmedizin

  • Medizinisches Cannabis

  • Prävention

  • Psychosomatik

  • Behandlung akuter und chronischer Schmerzen

  • Ärztliches Coaching

  • Vorbeugung und Begleitung chronischer Erkrankungen (Longevity)


Wichtige Klarstellung zur Verordnung von Medizinalcannabis

07. August 2026

KBV und GKV-Spitzenverband konkretisieren die neuen Regelungen für Cannabisarzneimittel

Liebe Patientinnen und Patienten,
liebe Ärztinnen und Ärzte,

seit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli 2026 bestehen zahlreiche Fragen zur weiteren Versorgung mit Medizinalcannabis. Nun haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband auf eine gemeinsame Auslegung der neuen Regelungen verständigt. Insbesondere für die Verordnung von Cannabisextrakten und Dronabinol schafft dies wichtige Klarheit.

Bestandstherapien mit Cannabisextrakten und Dronabinol können fortgeführt werden

Patientinnen und Patienten, die bereits mit Cannabisextrakten oder Dronabinol-Rezepturen behandelt werden, haben nach der gemeinsamen Klarstellung weiterhin Anspruch auf ihre Therapie.

Ärzte können entsprechende Folgeverordnungen ausstellen. Ein vorheriger sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel ist bei diesen Bestandstherapien nicht erforderlich.

Damit wird die bereits zuvor kommunizierte Einschätzung zum Schutz bestehender Therapien nun durch die gemeinsame Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband weiter konkretisiert.

Fertigarzneimittel haben nicht grundsätzlich Vorrang

Eine besonders wichtige Klarstellung betrifft neu begonnene Therapien. Der gesetzlich vorgesehene sechsmonatige Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel ist nur für solche Indikationen erforderlich, für die ein entsprechendes Fertigarzneimittel zugelassen ist.

Steht für die jeweilige Erkrankung kein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel zur Verfügung, ist auch bei einer erstmaligen Versorgung kein vorgeschalteter sechsmonatiger Therapieversuch erforderlich. In diesen Fällen können Ärzte unmittelbar einen Cannabisextrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnen.

Therapieversuch kann vorzeitig beendet werden

Auch die Dauer des Therapieversuchs wurde konkretisiert. Zeigt sich ein zugelassenes Fertigarzneimittel als unwirksam oder wird es nicht vertragen, kann der behandelnde Arzt den Therapieversuch vor Ablauf der sechs Monate beenden.

Ein zweites für die jeweilige Indikation zugelassenes Fertigarzneimittel muss anschließend nicht ausprobiert werden. Stattdessen kann ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel, beispielsweise ein Cannabisextrakt, verordnet werden.

Für Cannabisblüten bleibt die Situation unverändert

Die gemeinsame Klarstellung umfasst ausdrücklich keine Cannabisblüten. Diese dürfen seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.

Patientinnen und Patienten, die bislang Cannabisblüten auf Kosten der GKV erhalten haben, müssen daher auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umgestellt werden.

Bei einer solchen Umstellung ist grundsätzlich eine erneute Genehmigung der Krankenkasse erforderlich, es sei denn, die Verordnung erfolgt durch einen Arzt, der vom Genehmigungsvorbehalt befreit ist. Dazu gehören beispielsweise Fachärzte für Allgemeinmedizin, Neurologie und Frauenheilkunde. Die KBV empfiehlt zudem, den Grund für den Wechsel sorgfältig zu dokumentieren.

Unser Fazit

Die gemeinsame Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband schafft wichtige Klarheit: Bestehende Therapien mit Cannabisextrakten und Dronabinol können fortgeführt werden, ohne dass zuvor ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel erfolgen muss.

Auch bei neuen Therapien gilt der Vorrang von Fertigarzneimitteln nicht pauschal. Ein entsprechender Therapieversuch ist nur erforderlich, wenn für die jeweilige Indikation ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel zur Verfügung steht. Bei Unwirksamkeit oder Unverträglichkeit kann dieser zudem vorzeitig beendet werden.

Für bisher mit Cannabisblüten versorgte GKV-Patientinnen und -Patienten bleibt die Situation dagegen unverändert schwierig, da Cannabisblüten weiterhin von der Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen sind.

Bei Fragen zu Ihrer bestehenden Therapie oder zu möglichen Therapiealternativen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Änderungen der Therapie sollten immer gemeinsam mit dem behandelnden Arzt besprochen werden.

Ihr Team der Apotheke LUX 99

Quelle

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), 06.08.2026:
Neue Regelungen zur Verordnung von Cannabis – KBV und GKV-Spitzenverband schaffen Klarheit


Wichtige Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums zu Cannabisextrakten

05. August 2026

Liebe Patient*innen,

nach Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes herrscht u. a. große Unsicherheit darüber, welche Auswirkungen die Neuregelungen auf bereits laufende Therapien mit Cannabisextrakten haben.

Nun hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Rahmen einer Presseanfrage des Tagesspiegel Background eine wichtige Klarstellung veröffentlicht. Darin heißt es:

„Bereits begonnene Therapien mit Zubereitungen (bspw. in Form von Extrakten) müssen nicht umgestellt werden.“

Weiter führt das BMG aus:

„Eine verpflichtende Umstellung auf Fertigarzneimittel bei Patientinnen und Patienten, die bereits auf Extrakte eingestellt waren, ist somit nicht mehr erforderlich.“

Was bedeutet das für Bestandspatienten?

Nach der aktuellen Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums müssen bereits laufende Therapien mit Cannabisextrakten nicht auf ein zugelassenes Fertigarzneimittel umgestellt werden. Die Klarstellung spricht dafür, dass die neue gesetzliche Regelung zum vorgeschalteten Therapieversuch mit Fertigarzneimitteln nicht auf bereits bestehende Extrakttherapien angewendet werden soll.

Diese Einschätzung wird auch durch weitere Stellungnahmen aus dem Gesundheitswesen gestützt. So weist der Hersteller Avextra in einem aktuellen Positionspapier darauf hin, dass Bestandspatientinnen und -patienten geschützt werden sollten und bereits erteilte Genehmigungen für Cannabisextrakte fortgelten sollten. Zudem verweist das Unternehmen darauf, dass auch der GKV-Spitzenverband weiterhin klärungsbedürftige Auslegungsfragen sieht und insbesondere die Versorgung von Bestandspatientinnen und -patienten einer weiteren rechtlichen Klarstellung bedarf.

Was ist weiterhin offen?

Trotz dieser positiven Entwicklung ist zu beachten, dass die Aussagen des Bundesgesundheitsministeriums nicht ausdrücklich im Gesetzestext enthalten sind. Es handelt sich um eine Klarstellung des Ministeriums im Rahmen einer Presseanfrage. Bis entsprechende Anpassungen der Arzneimittel-Richtlinie oder weitere verbindliche Umsetzungshinweise vorliegen, bestehen weiterhin offene Auslegungsfragen.

Unser Fazit

Die Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums schafft für viele Patientinnen und Patienten mit bestehenden Cannabisextrakt-Therapien eine wichtige Orientierung und dürfte zur dringend benötigten Rechtssicherheit beitragen. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, wie die neuen gesetzlichen Vorgaben künftig durch Krankenkassen, den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und die Kassenärztlichen Vereinigungen umgesetzt werden.

Wir verfolgen die weitere Entwicklung aufmerksam und werden Sie selbstverständlich über alle relevanten Neuerungen informieren.


Wichtige Information zur Fortführung der Therapie mit Cannabisblüten

31. Juli 2026

Liebe Patient*innen,

Mit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30.07.2026 werden Cannabisblüten grundsätzlich nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet.

Wir wissen, dass diese Änderung für viele Betroffene mit großer Unsicherheit verbunden ist. Deshalb möchten wir Ihnen einen Überblick über die derzeitigen Therapieoptionen geben und Sie bei den nächsten Schritten unterstützen.

Diese Therapieoptionen kommen derzeit grundsätzlich infrage:

  • Cannabisblüten als Selbstzahlerleistung, sofern Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihr behandelnder Arzt diese weiterhin auf Privatrezept verordnet. Die Kosten für eine Selbstzahlertherapie sind häufig niedriger, als viele Patientinnen und Patienten vermuten. Eine aktuelle Übersicht unserer Preise finden Sie auf unserer Website unter www.lux99.de

  • Orale Cannabisextrakte in standardisierter Qualität (grundsätzlich als Therapieoption der gesetzlichen Krankenversicherung möglich)

  • Inhalierbare Cannabisextrakte (grundsätzlich denkbar; wir empfehlen jedoch, eine mögliche Kostenübernahme vorab mit Ihrer Krankenkasse abzuklären)

  • Dronabinol, beispielsweise auch als ethanolische Dronabinol-Lösung zur Verdampfung und Inhalation (grundsätzlich als Therapieoption der gesetzlichen Krankenversicherung möglich)

Bitte sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse

Auch wenn Cannabisblüten nach der aktuellen Gesetzeslage grundsätzlich nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden können, empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzen und sich die Entscheidung über eine mögliche Kostenübernahme schriftlich bestätigen zu lassen.

Für weiterführende Informationen sowie Hinweise zum weiteren, insbesondere juristischen, Vorgehen empfehlen wir die Informationen des Bundes Deutscher Cannabis-Patienten e. V. (BDCan). Dort finden Sie aktuelle Informationen, Handlungsempfehlungen und Unterstützung für betroffene Patientinnen und Patienten.

Wir unterstützen Sie bei der Umstellung

Sobald feststeht, welche Therapieoption für Sie infrage kommt, unterstützen wir Sie gerne bei der Umstellung.

Auf Grundlage Ihrer bisherigen Therapie erstellen wir eine individuelle Dosierungsorientierung für das gewählte Cannabisarzneimittel. Diese kann Ihrer behandelnden Ärztin bzw. Ihrem behandelnden Arzt als Unterstützung bei der Neueinstellung dienen.

Wir sind weiterhin für Sie da

Sollten Sie von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt keine ausreichende Unterstützung bei der Therapieumstellung erhalten, oder keine geeignete Ansprechperson finden, können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir lassen Sie mit dieser Situation nicht allein und unterstützen Sie gerne bei der Orientierung und nennen Ihnen unverbindlich ärztliche Anlaufstellen.

Wir beobachten die weiteren Entwicklungen aufmerksam und informieren Sie selbstverständlich, sobald sich neue Erkenntnisse oder Handlungsmöglichkeiten ergeben.

Bei Fragen können Sie sich jederzeit an unser Team wenden.


Wichtige Information für gesetzlich versicherte Patient*innen

29. Juli 2026

Liebe Patient*innen,

heute wurde das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die für die Versorgung mit Medizinalcannabis maßgeblichen Änderungen des § 31 Abs. 6 SGB V treten bereits am 30. Juli 2026 in Kraft.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes entfällt der gesetzliche Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten auf Cannabisblüten. Künftig umfasst der Leistungsanspruch Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Zudem sieht das Gesetz einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel vor.

Der Gesetzgeber hat verschiedene Fragen zur praktischen Umsetzung jedoch nicht ausdrücklich geregelt. Hierzu gehören insbesondere der Umgang mit bereits begonnenen Therapien sowie die Frage, unter welchen Voraussetzungen von dem vorgesehenen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel abgewichen werden kann. Diese Fragen müssen nun insbesondere durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und den GKV-Spitzenverband konkretisiert werden.

Für Patient*innen ergeben sich durch die Gesetzesänderung erhebliche Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die konkrete Umsetzung in der Versorgungspraxis wird derzeit noch geklärt. Wir begleiten unsere Patientinnen und Patienten weiterhin und informieren Sie über alle relevanten Entwicklungen.


Um Ihnen auch in Zukunft eine möglichst bezahlbare Versorgung zu gewährleisten, überarbeiten wir derzeit unser Sortiment. Unser Ziel ist es, Ihnen auch unter den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen eine verlässliche und faire Versorgung zu bieten.

Nach derzeitigem Kenntnisstand bleiben bereits erteilte Genehmigungen für Cannabisextrakte bestehen.

Ebenso gehen wir nach derzeitigem Kenntnisstand davon aus, dass Patient*innen mit einer bisherigen Genehmigung für Cannabisblüten bei entsprechender ärztlicher Verordnung und Antragstellung eine Genehmigung für Cannabisextrakte erhalten können.

Da sich die praktische Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen derzeit noch entwickelt, kann es bei einzelnen Krankenkassen noch zu unterschiedlichen Verfahrensweisen kommen.

Selbstverständlich begleiten wir Sie bei Fragen zur Umstellung Ihrer Therapie und unterstützen Sie gemeinsam mit Ihrer behandelnden Praxis, soweit dies möglich ist.

Bei Fragen steht Ihnen unser Team jederzeit gerne zur Verfügung.


Ihre Patientengeschichte - menschen@lux99.de

Wir sind fest davon überzeugt, dass Patient*innen mehr denn je genau jetzt Gehör verschafft werden muss. 

Teilen Sie Ihre Geschichte mit anderen - Sie werden auf viel Verständnis treffen. Wahrscheinlich werden Sie sogar jemanden inspirieren können.

In diesen Zeiten ist es aber auch wichtig, dass Ihre Geschichte von den Politiker*innen gehört wird.

Deswegen wollen wir Ihre Geschichte nicht nur auf unserer Website teilen (natürlich nur mit Ihrem Einverständnis und teil-anonymisiert), sondern Sie vor allem ermutigen, diese auch an Ihren Bundestagsabgeordneten zu senden. 

Hier finden Sie dazu ein Musteranschreiben sowie einen Link zur Liste der Bundestagsabgeordneten, so dass Sie ihren Vertreter leicht finden können. 


Weitere Adressaten für Ihre Patientengeschichte

Hier sind weitere Mail-Adressen, an die Sie Ihre Geschichte schicken könnten:


Geplante Änderungen und offene Punkte

Welche Änderungen sind vorgesehen?

Nach dem beschlossenen Gesetz soll sich der Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung künftig deutlich verändern.

Nach unserer Auffassung werden Cannabisblüten künftig nicht mehr zum Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenkassen umfasst. Erstattungsfähig bleiben nach dem Gesetzestext grundsätzlich:

  • Cannabisextrakte in standardisierter Qualität 
  • Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. 

Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass die Behandlung grundsätzlich zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs erfolgen soll. Erst nach diesem Therapieversuch können die übrigen nach dem Gesetz erstattungsfähigen Cannabinoid-Arzneimittel verordnet werden.

Folgende Punkte sind derzeit noch offen:

  • Bestandsschutz für Cannabisblüten: Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Übergangsregelung für Patientinnen und Patienten, die bereits mit Cannabisblüten behandelt werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen diese Therapien fortgeführt werden können, ist derzeit unklar.
     
  • Bereits laufende Therapien mit Extrakten oder Dronabinol: Der Gesetzestext regelt nicht eindeutig, ob bestehende Therapien unverändert fortgeführt werden können oder zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel erforderlich ist.
     
  • Vorrang zugelassener Fertigarzneimittel: Offen ist außerdem, ob diese Regelung auch dann gilt, wenn für die jeweilige Erkrankung kein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel verfügbar ist (sog. Off-Label-Use).

 

Quelle: Bundesrats-Drucksache 411/26

Unterstützung durch den BDCan

Der Bund Deutscher Cannabis-Patienten e. V. (BDCan) begleitet die aktuellen Gesetzesänderungen eng und setzt sich für die Interessen von Patientinnen und Patienten ein. Der Verband fordert unter anderem klare Übergangs- und Härtefallregelungen sowie eine rechtssichere Umsetzung der gesetzlichen Änderungen. Darüber hinaus bereitet der BDCan Unterstützung für Betroffene vor, deren Kostenübernahme eingeschränkt oder beendet werden soll.

Quelle: https://bdcan.de/cannabisblueten-gkv/

Außerdem empfiehlt der Verband, gemeinsam mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu prüfen, ob eine größere Verordnungsmenge zur Überbrückung einer möglichen Versorgungslücke medizinisch sinnvoll sein kann.

Bitte beachten Sie jedoch: Auch in diesen Fällen sind wir als Apotheke gesetzlich verpflichtet, jede Verordnung auf ihre pharmazeutische Plausibilität zu prüfen. Die verordnete Menge muss insbesondere zur ärztlich verordneten Dosierung sowie zur festgelegten Haltbarkeit der Rezeptur passen. In unserer Apotheke beträgt die Haltbarkeit unverarbeiteter Cannabisblüten drei Monate und zerkleinerter Cannabisblüten zwei Monate.

Engagement der ACM 

Auch die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e. V. (ACM) begleitet die Gesetzesänderungen intensiv. Nach Angaben der ACM wird derzeit eine Verfassungsbeschwerde gegen die beschlossenen Änderungen vorbereitet. Darüber hinaus ruft die ACM betroffene Patientinnen und Patienten dazu auf, ihre Situation gegenüber politischen Entscheidungsträgern zu schildern und sich, sofern gewünscht, an der geplanten Verfassungsbeschwerde zu beteiligen.

Quelle: https://arbeitsgemeinschaft-cannabis-medizin.de/mitteilungen/acm-mitteilungen-vom-19-juli-2026


Streichung der Kostenübernahme von Cannabispräparaten

23.07.2026

Wichtige Information für GKV - versicherte Patient*innen

Bundestag und Bundesrat haben das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. 

Davon betroffen sind auch rund 65.000 Patient*innen, deren Cannabistherapie derzeit von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet wird. 

Nach der neuen Rechtslage werden Cannabisblüten künftig grundsätzlich nicht mehr von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Zudem sollen zu Beginn einer Therapie vorrangig zugelassene Cannabis-Fertigarzneimittel eingesetzt werden. Erst wenn diese nicht geeignet oder nicht ausreichend wirksam sind, kann in begründeten und streng regulierten Ausnahmefällen eine andere Versorgung infrage kommen. 

Die konkrete Umsetzung und einzelne Ausnahmeregelungen und was das für Patient*innen mit bestehender Kostenübernahme bedeutet, sind derzeit noch nicht vollständig geklärt und werden sich erst in der Praxis zeigen. 

In der Vergangenheit konnten Patient*innen ihren Leistungsanspruch vielfach vor Sozialgerichten erfolgreich durchsetzen. 

Wir verfolgen die weitere Entwicklung aufmerksam und informieren Sie, sobald belastbare Informationen und konkrete Handlungsempfehlungen vorliegen.


Ein neues Kapitel beginnt – Ihre Apotheke LUX 99 entwickelt sich weiter

22.07.2026

Aus zwei Marken wird eine starke Identität: In den kommenden Wochen werden wir Apotheke LUX 99 und die Cannabis-Apotheke unter einer gemeinsamen Marke zusammenführen. Gleichzeitig arbeiten wir an einem umfassenden Relaunch, der unser Angebot, unsere Services und unsere Positionierung für die Zukunft weiter stärkt.

Unser Ziel ist seit unserer Gründung unverändert: Patient*innen und Kund*innen mit einem erstklassigen Service rund um die moderne Gesundheitsversorgung zu begleiten. Um diesem Anspruch auch künftig gerecht zu werden, arbeiten wir aktuell an einem umfassenden Marken- und Kommunikations-Relaunch. Ein wichtiger Bestandteil dabei: Die bisher getrennten Marken Apotheke LUX 99 und die Cannabis-Apotheke werden künftig unter einer gemeinsamen Marke zusammengeführt.

Mit diesem Schritt schaffen wir mehr Klarheit, eine stärkere Wiedererkennbarkeit und eine noch bessere Verbindung unserer Leistungen unter einem gemeinsamen Dach. Gleichzeitig entwickeln wir unsere digitale Präsenz, unsere Kommunikation und zahlreiche Serviceangebote weiter.

Was genau Sie erwartet, möchten wir heute noch nicht vollständig verraten. Nur so viel: Freuen Sie sich auf ein modernes Erscheinungsbild, neue Inhalte und viele Verbesserungen, die Ihren Kontakt mit der LUX 99 noch einfacher und komfortabler machen werden.

In den kommenden Wochen werden wir nach und nach weitere Einblicke geben. Bleiben Sie gespannt – wir freuen uns darauf, Ihnen schon bald die neue LUX 99 zu präsentieren.